ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DES VERKAUFSVERTRAGS
VON REISEPAKETEN ODER EINZELLEISTUNGEN
Gemaess Art. 6, Ges.Verord. 111/95 haben die Kunden Anspruch auf ein Exemplar des
An-/Verkaufsvertrags von Reisepaketen.
1) VORBEMERKUNG. BEGRIFF REISEPAKET
Gemaess Art. 2, Abs. 1, Ges.Verord. 111 vom 11/3/95, aktualisiert mit Direktive
9O/314/EWG:
Gegenstand von Reisepaketen sind die Reisen, der Urlaub und die "alles
inklusiv"-Pakete, resultierend aus der Kombination von wenigstens 2 der vorgenannten
Elemente, die zu einem Pauschalpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, laenger
als 24 Stunden dauern oder sich ueber einen Zeitraum erstrecken, der wenigstens eine Nacht
beinhaltet:
a) Transport
b) Unterkunft
c) Leistungen, die nicht Teil des Transports oder der Unterkunft sind (..., die einen
erheblichen Teil des Reisepakets darstellen)
2) RECHTSGRUNDLAGEN
Der Vertrag zu den hier veroeffentlichten Programmen, die das Angebot von Reisepaketen zum
Gegenstand haben, wird ueber die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen hinaus auch durch
die in den dem Kunden zugesandten Reiseunterlagen enthaltenen Klauseln geregelt. Besagter
Vertrag, der gleichermassen fuer zu erbringende Leistungen im Inland als auch im Ausland
gilt, wird durch Ges. 21/12/77, Nr. 1084 geregelt, ratifiziert und erlassen vom
Internationalen Abkommen ueber Reisevertraege (CCV), unterzeichnet in Bruessel, am
23/4/70, sowie durch obengenannte Gesetzesverordnung 111/95.
3) BUCHUNGEN
Die Buchung muss auf entsprechendem Formular erfolgen, das vollstaendig auszufuellen und
vom Kunden zu unterschreiben ist. Die Annahme der Buchung unterliegt der Verfuegbarkeit
der Plaetze. Der Vertrag kommt erst mit der Bestaetigung der Buchung durch den
Reiseveranstalter zustande. Die entsprechenden Angaben zum Reisepaket, die nicht in den
Vertragsunterlagen, den Prospekten oder anderweitigen Mitteilungen enthalten sind, werden
von dem Reiseunternehmen in Erfuellung der von Gesetzesverordnung 111/95 vorgesehenen
Obliegenheiten rechtzeitig vor Reiseantritt zur Kenntnis gebracht.
4) BEZAHLUNG
Mit der Buchung muss eine Anzahlung in Hoehe von 25 % geleistet werden oder der
Gesamtbetrag der zu treffenden Reisevorkehrungen. Die Restsumme muss 30 Tage vor
Reiseantritt bezahlt werden. Bei Buchungen innerhalb 30 Tage vor Reiseantritt muss der
gesamte Reisepreise bei Buchung gezahlt werden. Bei nicht erfolgter Bezahlung zu
obengenannten Terminen tritt die im Vertrag enthaltene Aufloesungsklausel in kraft, mit
den Bestimmungen zur Vertragsaufloesung entsprechend der zu Lasten des Reiseveranstalters
entstandenen weiteren Schaeden.
5) PREISE
Die im Vertrag angegebenen Preise koennen bis 20 Tage vor dem festgelegten Datum des
Reiseantritts geaendert werden, jedoch nur aufgrund folgender Veraenderungen:
- Transportkosten, inkl. Benzinpreise;
- Abgaben, Gebuehren und Steuern fuer bestimmte Leistungen wie Hafen-und
- Wechselkurse fuer das betreffende Reisepaket.
Massgebend fuer genannte Veraenderungen ist deren Beendigung oder deren in kraft
getretener Verlauf zum Zeitpunkt der vorliegenden Programmveroeffentlichung:
6) RUECKTRITT DURCH DEN KUNDEN
Der Kunde kann ohne Bezahlung von Ruecktrittskosten unter folgenden Bedingungen vom
Vertrag zuruecktreten:
- bei Preiserhoehungen von mehr als 10 % fuer Leistungen wie in vorherigem Absatz
genannt;
- bei erheblicher Aenderung einer wesentlichen Vertragsleistung (d.h. jede Aenderung von
Vertragsbestandteilen, die objektiv betrachtet wesentlich die Nutzung des Reisepakets
insgesamt betreffen), die vom Reiseveranstalter nach Vertragsabschluss, aber vor
Reiseantritt und nicht vom Kunden akzeptiert, vorgenommen wird;
- Unmoeglichkeit, an der Reise teilzunehmen aufgrund schwerwiegender Nichterfuellung von
Leistungen seitens des Reiseveranstalters;
In obengenannten Faellen hat der Kunde alternativ das Recht:
- die Teilnahme an einem gleichwertigen Reisepaket oder, sofern nicht verfuegbar, an
einem hoeherwertigen ohne Preisaufschlag oder bei einem minderwertigen die Rueckzahlung
der Preisdifferenz zu verlangen;
- die Rueckzahlung der bereits geleisteten Zahlung; diese Rueckzahlung muss innerhalb von
7 Werktagen nach Erhalt der Rueckzahlungsaufforderung geleistet werden.
Der Kunde muss seine Entscheidung (Annahme der Aenderung oder Ruecktritt) innerhalb und
nicht spaeter als 2 Werktage nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung, wie im 1. Abs.
dargestellt, dem Reiseveranstalter zur Kenntnis bringen: Bei Nichteinhaltung des genannten
Termins gilt die Massnahme des Reiseveranstalters als vom Kunden akzeptiert.
Dem Kunden, der nicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Faelle von dem Vertrag
zuruecktritt, wird Ersatz fuer die getroffenen Reisevorkehrungen, sofern vorgesehen, sowie
dem Ruecktritt angemessene und die im folgenden aufgefuehrten nicht uebersteigende
Betraege berechnet:
A) Reisepakete mit regelmaessigem Liniendienst zu normalen Tarifen
oder mit Aufenthalten in Hotel, Apartments, Residenzen, Ferienhaeusern und Feriendoerfern
in Formula-Hotel
- 10 % des Reisepreises bis 15 Kalendertage vor Reiseantritt;
- 30 % des Reisepreises 14 bis 9 Kalendertage vor Reiseantritt;
- 50 % des Reisepreises 8 bis 4 Kalendertage vor Reiseantritt (ausgenommen Samstag) vor
Reiseantritt;
- 75% des Reisepreises nach genannten Terminen.
B) Reisepakete mit regelmaessigen Linienfluegen zu Sondertarifen oder
IT oder mit Charter- oder Sonderfluegen
(bis zu 5 Stunden non-stop-Flug)
Gruppenreisepakete mit anderen Transportmitteln
- 10 % des Reisepreises bis 21 Kalendertage vor Reiseantritt
- 30 % des Reisepreises 20 bis 15 Kalendertrage vor Reiseantritt
- 50 % des Reisepreises 14 bis 3 Werktage (ausgenommen Samstag) vor Reiseantritt
- 100 % des Reisepreises nach genannten Terminen.
C) Reisepakete mit Charter- oder Sonderfluegen (ueber 5 Stunden
non-stop-Flug) oder mit Gruppen-IT interkontinental, Kreuzfahrten, Reisepakete mit
Aufenthalt in Hotels, Residenzen, Ferienhaeusern und Feriendoerfern in Formula-Vermietung:
- 10 % des Reisepreises bis 30 Kalendertage vor Reiseantritt
- 30 % des Reisepreises 29 bis 18 Kalendertage vor Reiseantritt
- 50 % des Reisepreises 17 bis 10 Kalendertage vor Reiseantritt
- 75 % des Reisepreises 9 Kalendertrage oder 3 Werktage (ausgenommen Samstag) vor
Reiseantritt
- 100 % des Reisepreises nach genannten Terminen
7) ANNULLIERUNG DES REISEPAKETS
Wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt bekanntgibt, dass die im Reisepaket
enthaltenen Leistungen seinerseits nicht erbracht werden koennen, kann der Kunde die
Rechte aus dem 2. Abs. und in der Form des 3. Abs. des vorhergehenden Artikels geltend
machen, vorausgesetzt, dass die Annullierung nicht dem Kunden zuzuschreiben ist. Der Kunde
kann von obengenannten Rechten ebenfalls Gebrauch machen, wenn die Annullierung aufgrund
Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl wie im Katalog beschrieben erfolgt.
8) ERLAEUTERUNG RUECKTRITT
Der Ruecktritt seitens des Kunden oder die Annullierung des Reisepakets sind vollstaendig
geregelt durch die vorhergehenden Art. 6 und 7, die im wesentlichen Art. 12 oder 13 der
Ges.Verord. 111/95 wiedergeben. Sie behandeln die Gleichstellung der Vertragsparteien auch
kraft genanntem Art. 1469 Ter BGB (erlassen mit Ges. 52/96, aktualisiert durch
Ratsdirektive 93/13 EWG betreffs Missbrauchsklauseln in Vertragsabschluessen mit Kunden),
der besagt, dass "Klauseln, die Gesetzesverordnungen wiedergeben, keine Schikane
sind".
9) AENDERUNGEN VOR REISEANTRITT
Jede erhebliche Aenderung des Pakets oder eines wesentlichen Bestandteils seitens des
Reiseveranstalters muss vom Kunden akzeptiert sein. Buchungsaenderungen seitens des Kunden
verpflichten den Reiseveranstalter nur in den Grenzen der Erfuellbarkeit. In jedem Fall
wird dem Kunden ein Betrag in Hoehe von ... pro Person bei Aenderungsforderungen
berechnet.
10) AENDERUNGEN NACH REISEANTRITT
Ist der Reiseveranstalter aus welchen Gruenden auch immer, abgesehen von einem Verschulden
seitens des Kunden, nach Reiseantritt nicht in der Lage, einen wesentlichen Bestandteil
der im Vertrag aufgefuehrten Leistungen zu erfuellen, muss er Alternativloesungen
anbieten, ohne Preisaufschlaege zu Lasten des Kunden oder bei minderwertigeren Leistungen
als vorgesehen einen Ersatz zum Ausgleich der Differenz leisten.
Sollte der Reiseveranstalter nicht in der Lage sein, eine Alternativloesung zu bieten
oder der Kunde akzeptiert aus ernsthaften und gerechtfertigten Gruenden die
Alternativloesung nicht, muss der Reiseveranstalter ohne Preisaufschlag ein bezueglich dem
urspruenglich vorgesehenen
gleichwertiges Transportmittel fuer die Rueckfahrt zum Reiseantrittsort bereitstellen
oder zu einem anderen vereinbarten Ort, soweit es mit dem Transportmittel und den Plaetzen
zu vereinbaren ist, und der Reiseveranstalter muss zum Ausgleich der Differenz zwischen
den vorgesehenen und den erfolgten Leistungen bis zum Zeitpunkt der vorverlegten Abreise
Ersatz leisten.
11) ERSATZPERSON
Sollte der Kunde auf die Reise verzichten, kann er sich durch einen Dritten ersetzen
lassen, wenn:
a) der Reiseveranstalter schriftlich und innerhalb von 4 Werktagen vor
festgelegtem Reiseantritt dementsprechend informiert wird;
b) dem keine Gruende entgegenstehen bezueglich Reisepass, Visa,
Gesundheitszertifikate, Unterbringung, Transport etc., die die Nutzung des Reisepakets
seitens des Dritten nicht ermoeglichen;
c) der Dritte dem Reiseveranstalter alle entstehenden Kosten ersetzt, die
ab Ruecktrittsbekanntgabe angefallen sind.
Der verzichtende Kunde muss in jedem Fall Ersatz fuer die, soweit vorgesehen, bereits
getroffenen Reisevorkehrungen leisten. Ausserdem ist er fuer die Ersatzperson voll
verantwortlich hinsichtlich der Bezahlung des Restbetrages sowie der unter "c"
dieses Artikels genannten Betraege.
12) OBLIEGENHEITEN DER TEILNEHMER
Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihren Reisepass oder ein anderes fuer alle waehrend der
Reise besuchten Laender gueltiges Dokument mit sich zu fuehren sowie Aufenthalts- und
Transitvisa und evtl. geforderte Gesundheitszertifikate. Zudem muessen sie die normalen
Vorsichts- und Sorgfaltsmassnahmen, die Informationen des Reiseveranstalters und die das
Reisepaket betreffenden administratorischen und gesetzlichen Regeln und Bestimmungen
beachten. Alle aus Nichterfuellung obiger Obliegenheiten dem Reiseveranstalter
entstehenden Schaeden gehen zu Lasten der Teilnehmer. Der Kunde muss dem Reiseveranstalter
alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen oder Elemente zur Verfuegung
stellen, die dieser benoetigt, um sein Recht auf Ersatz Dritten als Schadensverursacher
gegenueber geltend zu machen, und der Kunde ist dem Reiseveranstalter gegenueber fuer den
verursachten Schaden verantwortlich hinsichtlich des Schadensersatzes. Der Kunde muss dem
Reiseveranstalter ausserdem schriftlich bei Buchung gewuenschte Besonderheiten
hinsichtlich der Reise, die, sofern sie von seiten des Reiseveranstalters zu erfuellen
sind, evtl. Sondervereinbarungen zum Gegenstand haben, zur Kenntnis bringen.
13) HOTELKLASSIFIKATION
Die offizielle Klassifikation der Hotelanlagen erfolgt im Katalog oder in anderweitigem
Informationsmaterial nur, sofern sie ausdruecklich oder formal von den zustaendigen
Behoerden des Landes, in dem die Leistung erbracht wird, angegeben ist. Bei
nichtvorhandenen, offiziell von den zustaendigen Behoerden anerkannten Klassifizierungen,
auch in den Mitgliedsstaaten der EWG, auf die sich die Leistung bezieht, wird von dem
Reiseveranstalter aufgrund eigener Wertkriterien der Qualitaetsstandard festgelegt.
14) HAFTUNG
Der Reiseveranstalter haftet fuer alle Schaeden, die dem Kunden aufgrund gaenzlicher oder
teilweiser Nichterfuellung vertragsgemaess zu erbringender Leistungen entweder durch den
Reiseveranstalter selbst oder durch Dritte Dienstleistende entstanden sind, ausser das
Ereignis ist nachweislich dem Kunden zuzuschreiben (hierin enthalten sind eigenstaendig
vom Kunden unternommene Initiativen bei der Durchfuehrung von Reiseleistungen) oder liegt
ausserhalb der im Vertrag vorgesehenen Leistungen begruendet, durch Zufall, durch hoehere
Gewalt oder durch Umstaende, die der Reiseveranstalter gemaess der persoenlichen
Sorgfaltspflicht vernunftgemaess nicht vorhersehen und vermeiden konnte. Der Verkaeufer,
bei dem das Reisepaket gebucht wurde, haftet keinesfalls fuer Verpflichtungen hinsichtlich
der Organisation der Reise, ist jedoch ausschliesslich und mit den obengenannten von
Gesetzen und Abkommen geregelten Haftungsbeschraenkungen veranwortlich fuer die
Verpflichtungen, die ihm aus seiner Funktion als Vermittler erwachsen.
15) SCHADENSERSATZBESCHRAENKUNGEN
Der vom Reiseveranstalter zu erbringende Schadensersatz darf keinesfalls die
Entschaedigungssummen uebersteigen, die durch internationale Abkommen festgelegt sind
hinsichtlich Leistungen, deren Nichterfuellung eine Haftung des Vertragspartners sowie
weiterer Leistungstraeger bedeutet: das Warschauer Abkommen von 1929 ueber internationale
Flugbefoerderung, modifiziert durch Aja 1955; das Berner Abkommen (CIV) ueber
Bahnbefoerderung; das Pariser Abkommen von 1962 ueber Hotelhaftung, Art. 1183 und ff; das
Bruesseler Abkommen von 1910 (CCV) ueber Haftung seitens des Veranstalters. In jedem Fall
darf die Entschaedigungsgrenze fuer Schaeden, die keine Personenschaeden sind, die Summe
von "5.000 Goldfranken fuer jeden weiteren in Art. 13 Nr. 2 CCV aufgefuehrten
Schaden" nicht uebersteigen.
16) BETREUUNGSPFLICHT
Der Reiseveranstalter muss der dem Kunden zustehenden Betreungspflicht ausschliesslich im
Rahmen der professionellen Sorgfalt und hinsichtlich der gesetzlichen oder
vertragsgemaessen Sorgfaltspflicht des Kunden nachkommen.Der Reiseveranstalter ist dem
Kunden gegenueber nicht haftbar bei Nichterfuellung seitens des Verkaeufers hinsichtlich
dessen Obliegenheiten.
17) REKLAMIERUNGEN UND ANZEIGEN
Der Kunde muss dem Reiseveranstalter schriftlich in Form einer Reklamierung die
Abweichungen und Maengel des Reisepakets sowie die Nichterfuellung von Leistungen
unverzueglich mitteilen. Sofern dies nicht moeglich ist, innerhalb von 10 Tagen ab der
vorgesehenen Rueckkehr zum Reiseantrittsort. Sofern die Reklamierungen vor Ort vorliegen,
muss der Reiseveranstalter dem Kunden die erforderliche Betreuung gemaess vorstehendem
Art. 16 bieten, um fuer sofortige Abhilfe zu sorgen. Analog muss der Reiseveranstalter
auch bei einer nach Beendigung der Leistungen zur Kenntnis gebrachten Reklamierung
Vorsorge insofern treffen, dass dem Kunden eine umgehende Antwort auf seine Forderungen
garantiert ist.
18) REISERUECKTRITTSKOSTEN- UND
RUECKREISEKOSTENVERSICHERUNG
Sofern nicht ausdruecklich im Reisepreis enthalten, ist zu empfehlen, vor Reiseantritt bei
dem Reiseveranstalter oder Reiseverkaeufer eine Reiseruecktrittskosten-, Reiseunfall- und
Reisegepaeckversicherung abzuschliessen. Zudem besteht die Moeglichkeit des Abschlusses
eines Betreuungspakets, das die Rueckreisekosten aufgrund von Unfaellen und Krankheiten
deckt.